Statuten der Steirischen Dartsport Organisation
- Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
Der Verein, im folgenden STDSO genannt, führt den Namen Steirische Dartsport Organisation ( STDSO), hat seinen Sitz in Graz, und umfasst sämtliche Dartsportarten. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die ganze Welt.
- Zweck:
Die STDSO, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt, den Dartsportlern das ausüben des Dartsports auf sportlicher Ebene zu erleichtern. Die STDSO hat insbesondere nachstehende Aufgaben:
a) Förderung und Wahrnehmung der gemeinsamen sportlichen Interessen der Mitglieder im Dartsport
b) Vertretung seiner Mitglieder bei nationalen und internationalen Dachorganisationen
c) Förderung der Nachwuchsspieler
- Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes:
Der Verbandszweck wird erreicht durch ideelle und materielle Mittel
3.1 Aus ideellen Mitteln:
a) Veranstaltung von Dartturnieren
b) Veranstaltung von Meisterschaften
c) Entsenden von Mitgliedern zu nationalen und internationalen Dartsportveranstaltungen
d) Verträge und Versammlungen
e) Medienarbeit
3.2 Aus materiellen Mitteln:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Allfällige Einnahmen aus Veranstaltungen
c) Spenden und sonstigen Zuwendungen
- Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
4.1 Wenn mehrere Dartsportvereine sich zu einem Verband zusammenschließen, so kann auch dieser Verband Mitglied der STDSO werden.
- Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die die festgelegten Beiträge bezahlen und sich aktiv am Spielbetrieb beteiligen.
b) Außerordentliche Mitglieder sind jene, deren Mitarbeit im Interesse des Verbandes liegt, und die später gegebenenfalls als ordentliche Mitglieder aufgenommen warden.
c) Ehrenmitglieder sind jene, die aufgrund besonderer Verdienste, in der Mitglieder- versammlung, dazu ernannt wurden.
- Erwerb der Mitgliedschaft:
a) Um die Mitgliedschaft kann jeder gemeldete Dartsportverein, dessen Statuten nicht mit denen der STDSO in Widerspruch stehen, mittels Anmeldeformular ansuchen.
b) Über die Aufnahme der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert warden.
c) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss.
- Ruhen der Mitgliedschaft:
Den Mitgliedern wird die Möglichkeit eingeräumt, die Mitgliedschaft ruhen zu lassen, wodurch jedoch auch die Rechte und Pflichten des Mitglieds ruhen.
- Beendigung der Mitgliedschaft:
8.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Auflösung des Mitgliedsvereins oder Mitgliedsverbandes, sowie durch Ausschluss bzw. Streichung.
8.2 Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit schriftlich erfolgen, und ist am Ende der jeweiligen Meisterschaftsperiode gültig - wenn:
a) der Austritt dem Vorstand spätestens einen Monat vorher mitgeteilt wurde – ansonsten gilt der Austritt zum Folgetermin.
b) das Mitglied alle ausständigen Zahlungsforderungen des Verbandes beglichen hat.
c) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, müssen alle verbandseigenen Güter bis zum letzten Tag der Mitgliedschaft ausgehändigt werden, geschieht dies nicht, ist das Mitglied verpflichtet, allen Zahlungsaufforderungen bis zur Aushändigung des Verbandseigentums nachzukommen.
8.3 Der vorläufige Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, oder wegen unehrenhaftem Verhalten ausgesprochen werden. Gegen diesen Ausschluss, ist binnen 2 Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides, die Berufung an die Generalversammlung per Einschreiben an die Verbandsadresse zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Berufung muss innerhalb von 10 Wochen bei einer Generalversammlung behandelt werden.
8.4 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Begleichung ausständiger Forderungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Forderungen bleiben hiervon unberührt.
8.5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 8.3 angeführten Gründen bei der Generalversammlung mittels Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
8.6 Der Ausschluss einzelner Spieler kann erfolgen, wenn deren Benehmen dem Ansehen der STDSO schadet.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, und sind verpflichtet sich nach deren Ausschreibungen zu richten.
b) Sie sind berechtigt, die Einrichtung des Verbandes gemäß dem Verbandszweck zu benützen.
c) Das Stimmrecht bei der Generalversammlung, sowie das aktive Wahlrecht , stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht jedem ordentlichen Mitglied eines Mitgliedvereins oder Mitgliedverbandes, und jedem Ehrenmitglied zu.
d) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern, und alles zu unterlassen, das dem Ansehen und Zweck des Verbandes schaden könnte. Sie haben die Verbands-Statuten und Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in der Generalversammlung festgesetzt werden, verpflichtet.
- Verbandsordnung
Die Organe des Vereines sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsprüfer
d) Das Schiedsgericht
- Der Vorstand
a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
b) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit, gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
c) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
11.1 Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern
a) Präsident/in
b) Schriftführer/in
c) Schriftführer/in Stellvertretung
d) Kassier
e) Sportlicher Leiter
f) Sportlicher Leiter Stellvertreter/in
- Die Funktionsperiode
Die Funktionsperiode des Vorstandes und der Rechnungsprüfer erstreckt sich über 4 Geschäftsjahre. Das Geschäftsjahr beginnt mit 1. August und endet mit 31. Juli. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Dem Vorstand obliegen folgende Aufgabenbereiche:
a) die Leitung des Verbandes
b) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
c) die Interpretation der Verbands-Statuten
d) die Festlegung der Wettkampfordnung
e) die Beschlussfassung über sportliche Aktivitäten
f) die Verwaltung des Verbandsvermögens
g) die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern
- Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:
a) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Er vertritt den Verband nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Ist Gefahr in Verzug, ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung, selbständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch einer nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
b) Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten, führt die Protokolle bei Generalversammlungen und Vorstandssitzungen, und ist für alles zuständig, das keinem anderen Vorstandsmitglied vorbehalten ist.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldverwaltung des Verbandes verantwortlich.
d) Der Sportliche Leiter ist für alle sportlichen Angelegenheiten zuständig.
e) Sollte einer der oben genannten Vorstandsmitglieder verhindert sein, werden die Aufgaben von deren Stellvertreter erledigt.
- Die Rechnungsprüfer:
a) In der Generalversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Deren Aufgabe ist es, die Kassenverwaltung zu prüfen, und über das Ergebnis in der Generalversammlung zu berichten.
b) Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
- Das Schiedsgericht:
a) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Dies ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
b) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Nach Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen, wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
d) Die Funktionsdauer des Schiedsgerichtes endet sofort nach der Schlichtung der Streitigkeit.
- Die Generalversammlung:
a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der letzten 4 Monate eines Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr erstreckt sich von 1. August bis 31. Juli.
b) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes ( bei Gefahr in Verzug vom Präsidenten) oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen ( per Einschreiben) begründeten Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers binnen vier Wochen zu erfolgen.
c) Sowohl zur ordentlichen wie auch zu der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder telefonisch einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
d) Anträge zur Generalversammlung sind spätestens 5 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per Einschreiben an die Verbandsadresse einzureichen.
e) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu Tagesordnungspunkten zusammengefasst werden.
f) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimm- und wahlberechtigt.
g) Die Mitglieder des Vorstandes sind bei der Generalversammlung nur dann stimmberechtigt, wenn sie als Delegierter ein ordentliches Mitglied vertreten.
h) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zu festgelegter Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später, mit derselben Tagesordnung statt, und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Personen beschlussfähig.
i) Die Stimmzahl jedes Delegierten richtet sich nach der Anzahl in der STDSO gemeldeter Mitglieder, sofern wie folgt – pro gemeldeter Verein = 1 Stimme.
j) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse mit denen die Statuten des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst Werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der Abgegebenen gültigen Stimmen.
k) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident. Ist dieser verhindert, der Vizepräsident – ist auch dieser nicht anwesend, führt den Vorsitz das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
l) Das schriftliche Protokoll der Generalversammlung ist innerhalb von vier Wochen allen Mitgliedern zuzusenden.
- Aufgabenkreis der Generalversammlung:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses
b) Beschlussfassung über den schriftlichen Voranschlag
c) Bestellung und Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes, sowie der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes
h) Beratung über Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
i) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- Freiwillige Auflösung:
a) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung, und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
b) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen, und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll mild tätigen, sozialen oder kirchlichem Zweck im Sinne des § 34 ff BAO zufallen.
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